INFOS ZUM DOPINGBEREICH
Detaillierte Informationen und alle notwendigen Formulare unter www.nada-bonn.de
§ 6 Bekämpfung des Dopings (Auszug aus der DSRV-Turnierordnung)
- Der Deutsche Squash Verband e.V. verurteilt und bekämpft das Doping. Dementsprechend nimmt der Deutsche Squash Verband e.V. am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der World Squash Federation (WSF) teil. Sowohl NADA als auch die WSF sind berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes durchzuführen.
- Definition des Begriffs „Doping“
Doping wird definiert als Vorliegen eines oder mehrerer der im Folgenden festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen:
- Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten;
- Der Gebrauch oder der versuchte Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffes oder einer verbotenen Methode;
- Die Verweigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer Probennahme zu unterziehen, die gemäß den Bestimmungen des NADA-Code oder anderer anwendbarer Anti-Doping-Bestimmungen zulässig ist, oder jeder anderweitige Versuch, sich der Probennahme vorsätzlich zu entziehen;
- Der Verstoß gegen die Vorschriften des NADA-Code oder andere anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich versäumter Kontrollen und des Versäumnisses, die erforderlichen Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit gem. Art. 6 NADA-Code zu machen;
- Die unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil der Dopingkontrolle
- Der Besitz von verbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden, soweit dieser nicht aufgrund des Vorliegens einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung für den entsprechenden Wirkstoff oder aufgrund anderer überzeugender Begründung statthaft ist;
- Handel mit einem verbotenen Wirkstoff oder einer verbotenen Methode
- Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotene Methoden an Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß oder einem versuchten Verstoß gegen Anti-Doping-Regeln;
- Die Teilnahme am Wettkampf oder der Versuch der Teilnahme während der Suspendierung oder Sperre eines internationalen oder nationalen Sportfachverbandes;
Ein Wirkstoff oder eine Methode ist im obigen Sinne „verboten“, wenn sie entsprechend in der „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“ der WADA zum Zeitpunkt des Verstoßes als verboten aufgeführt ist. Diese Liste ist nicht Bestandteil der Ordnung.
- An Wettkämpfen, die nach den Regeln dieser Ordnung oder unter Anerkennung dieser Ordnung durchgeführt werden, war bzw. ist nicht teilnahmeberechtigt,
- rückwirkend derjenige, bei dem das Ergebnis einer vor, während oder nach dem Wettkampf entnommenen Dopingprobe ergibt, dass er nach Maßgabe des NADA-Code gedopt war. Der Verstoß gegen das Doping-Verbot wird bei positivem Ergebnis der Probe oder Verweigerung, schuldhafter Vereitelung oder sonstiger Manipulation der Doping-Kontrolle unwiderleglich vermutet.
- derjenige, der gegen die Punkte 2a-2i verstößt.
- Der Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zieht die Disqualifikation des Sportlers nach sich, bei Mannschaftswettkämpfen auch der Mannschaft, sofern deren Leistung durch seine Teilnahme beeinflusst sein kann. Für den Fall, dass der Dopingverstoß noch vor oder während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluss sofort. Die Disqualifikation bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Wettkampf. Weitergehende Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
- Bei Verstößen gegen die o.g. Anti-Doping-Bestimmungen können durch die Rechtsorgane des DSRV gegen die Athleten oder andere Personen (wie z.B. Trainer, Betreuer, Arzt) Sanktionen verhängt werden.
- Das Strafmaß erstreckt sich von einer öffentlichen Verwarnung bis zu einer lebenslangen Sperre. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Rechtsorgane des DSRV kann der Athlet oder die andere Person vorläufig durch den Anti-Doping-Beauftragten gesperrt werden (Suspendierung).
- Im Zweifel obliegt es dem Beschuldigten, sich bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu entlasten.
Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
- Sanktionsverfahren
- Zuständig für die Einleitung eines Sanktionsverfahren ist der Anti-Doping-Beauftragte.
- Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen hat der Anti-Doping-Beauftragte das Sanktionsverfahren vor der Anti-Doping-Kommission einzuleiten.
- Die Festlegung des Strafmaßes obliegt den Rechtsorganen.
- Der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. Eine Berufung gegen das Urteil der Rechtsorgane kann beim ad-hoc-Schiedsgericht des Deutschen Sportbundes eingereicht werden.
- Einzelheiten regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Squash Verbandes e.V., der NADA-Code und die „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“ der Welt-Anti-Doping-Agentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Turnierordnung sind.
- Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein zuständiger internationaler Verband oder eine sonstige internationale Sportorganisation oder ein anderer nationaler Sportverband nach den von ihm/ihr aufgestellten oder als gültig zugrundegelegten Regeln aus dem selben Anlass gegen den Spieler verhängt, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Unberührt bleiben Vereinsstrafen, die der Verein, dessen unmittelbares Mitglied der Spieler ist, im Rahmen seiner Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus demselben Anlass beschließt.